Ein (zu) hohes Architektenhonorar

Lesedauer ca. 10 Minuten. –


Es geht um die Planung eines Einfamilienhauses. Die Bauherrschaft schliesst mit einem Architekten einen Planungsvertrag ab. Sie gerät dann aber in Streit mit ihm, bevor das Baugesuch eingereicht ist. Die Zusammenarbeit mit dem Architekten wird beendet.

Noch ungeklärt ist die Frage der Entschädigung an den Architekten. Da man nicht auf Anhieb eine Lösung findet, werde ich von der Bauherrschaft beigezogen. Ich solle sie diesbezüglich beraten.

Im Rahmen meiner Expertise zur plausiblen Höhe der Entschädigung für die erbrachten Planungsleistungen analysiere ich auch den abgeschlossenen Planungsvertrag. Dabei stelle ich fest, dass das vereinbarte Entgelt für die Planungsaufgabe ausgesprochen hoch ist.

Die Beurteilung der Höhe eines Architektenhonorars setzt voraus, dass man weiss, wie hoch das Markthonorar üblicherweise ist. Dessen Bestimmung ist natürlich keine genaue Wissenschaft, darf es auch nicht sein. Aber aufgrund meiner häufigen Expertisen im Honorarwesen kann ich den «richtigen» Preis recht gut abschätzen. Im vorliegenden Fall ist es eindeutig, dass der Architekt für seine Arbeit sehr viel verlangt.

Warum fällt das Honorar so hoch aus? Bevor wir uns näher damit befassen, will ich darlegen, nach welcher Methode das Honorar gemäss abgeschlossenem Vertrag ermittelt wird.

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Wie das Honorar im konkreten Fall berechnet wird

Die Honorarermittlung im abgeschlossenen Planungsvertrag basiert auf dem so genannten Zeitaufwandmodell, der üblichen Kalkulationsmethode nach SIA (Art. 7 SIA-Honorarordnung 102, Ausgabe 2014: «Honorarberechnung nach den aufwandbestimmenden Baukosten»).

Das Honorar wird hier grundsätzlich aufgrund der Bausumme ermittelt, wobei eine Vielzahl von Honorarfaktoren für eine auftragsgerechte Differenzierung sorgen. Dazu gehören Faktoren wie Schwierigkeitsgrad n oder Leistungsanteil q, auf die ich hier nicht im Detail eingehen kann, die aber allen Planungsfachleuten vertraut sein dürften.

Die Kenntnis des Zeitaufwandmodells wird nicht vorausgesetzt, um den vorliegenden Blogbeitrag verstehen zu können.

Literaturhinweis
Eine detaillierte Beschreibung des Zeitaufwandmodells ist in folgendem Buch von mir zu finden: Bauplanerhonorare – Ratgeber für Bauherren (2017).
Abschnitt «Das Zeitaufwandmodell aus dem Jahr 2003» (Seite 31).
Nähere Angaben zum Buch befinden sich hier>>>

Das Zeitaufwandmodell zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der Bausumme zuerst der mutmassliche Planungsaufwand in Stunden ermittelt wird. Anschliessend wird das kalkulierte Stundenbudget mit Stundensätzen multipliziert. Vielfach wird dabei ein mittlerer Stundenansatz angewendet.

Bei den Honorarfaktoren, die für die Ermittlung des Zeitaufwandes benutzt werden, können sich die anbietenden Bauplaner mehrheitlich an Werte halten, die ihnen vom SIA in den Leistungs- und Honorarordnungen (LHO) SIA 102 ff. zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei um die traditionellen Honorarfaktoren (Schwierigkeitsgrad n; Leistungsanteil q; etc.), die es bereits seit Jahrzehnten gibt.

Ganz anders ist es beim mittleren Stundenansatz. Diesen gibt es erst seit 2003. Damals wird aufgrund des verschärften Kartellrechts die Honorarermittlung umgestellt. Der bis dahin angewendete preislistenartige Kostentarif wird ersetzt durch das kartellrechtskonformere Zeitaufwandmodell.

Für die Stundenansätze, die beim Zeitaufwandmodell zwingend erforderlich sind, gibt es keine Hilfe vom SIA. Es darf gar keine Hilfe geben. Aufgrund des Kartellrechts sind nämlich Preisabsprachen verboten, und dazu gehören auch allfällige Regelungen zu den Stundenansätzen.

Was tut nun die Planungsfirma, wenn sie den Stundenansatz selber nicht kalkulieren kann? Sie greift in der Not nach jedem Strohhalm, der greifbar ist. Auch wenn es völlig absurde Werte sind.

Genau dies geschieht im Fall, den ich in diesem Blogbeitrag beschreibe. Das ratlose Planungsbüro stösst auf einen «Mittelansatz pro Arbeitsstunde nach KBOB» und setzt diesen in die Kalkulation ein.

Das Honorar wird dadurch viel zu hoch.

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Ergebnis meiner Abschätzung des Marktpreises für das Architektenhonorar

Den Marktpreis des Architektenhonorars schätze ich aufgrund einer Methode ab, die ich bei Expertisen zu Planungshonoraren immer anwende. Wer sich näher dafür interessiert, findet eine Beschreibung im Blogbeitrag «Expertisen zu Honorarofferten».

Im konkreten Fall schätzte ich das Markthonorar auf etwa 185’000 bis 220’000 Fr. ein. Dabei ist der untere Wert eher als normal zu betrachten, der obere eher als teuer. Im Vergleich dazu beträgt die Honorarsumme nach Vertrag 270’000 Fr. Das ist 50’000 Fr. mehr als das Honorar, das gemäss meiner Marktpreisabschätzung bereits als teuer einzustufen ist.

Um herauszufinden, wieso das Honorar so hoch ist, untersuche ich die angewendete Honorarformel genauer. Bei den traditionellen Honorarfaktoren wie n (Schwierigkeitsgrad) oder q (Leistungsanteil) stelle ich keine Besonderheiten fest. Die grosse Auffälligkeit liegt beim mittleren Stundenansatz. Er ist mit 160 Fr. deutlich zu hoch.

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Darf ein Planerhonorar hoch sein?

Bevor wir uns weiter mit dem gewählten Stundenansatz befassen, der Ursache des hohen Honorars, stellen wir uns zuerst eine Grundsatzfrage: Darf ein Honorar überhaupt überdurchschnittlich teuer sein? Oder müssen sich die Planungsfirmen hinsichtlich der Preisansetzung an gewisse Regeln halten? Beispielsweise an Preisobergrenzen?

Es ist ganz klar: Ein Honorar darf teuer sein. Es darf sogar unverschämt teuer sein, wobei der Kunde in diesem Fall wohl auch eine unverschämt gute Planungsqualität erwarten dürfte. Wir befinden uns bekanntlich in einer freien Marktwirtschaft, wo die Preise von Dienstleistungen frei zwischen Anbietern und Nachfragern ausgehandelt werden können.

Nun gibt es aber einen weiteren Punkt: Ein Preis darf zwar hoch sein, aber nicht systematisch abgesprochen hoch. Es gibt eine staatliche Behörde, die sich um das richtige Funktionieren des Markts kümmert. Wir sprechen von der Wettbewerbskommission des Bundes (Weko). Sie sorgt dafür, dass es keine Marktabsprachen gibt, was zu systematisch erhöhten Preisen führen könnte. Gegenstand der Überwachung sind hier aber marktmächtige Organisationen, nicht Einzelfirmen.

Die Weko ist in der Vergangenheit schon zweimal beim SIA wegen dessen Methode zur Honorarberechnung vorstellig geworden. Die erste Intervention hat in der Zeit um 2000 stattgefunden. Sie hat dazu geführt, dass 2003 das bisherige Honorierungsmodell des Kostentarifs ersetzt worden ist durch das wettbewerbskompatiblere Zeitaufwandmodell. Aber auch dieses hat sich im Verlauf der Jahre als wettbewerbshemmend herausgestellt. Die Folge davon ist vor kurzem gewesen, dass der SIA seine normale Kalkulationsmethode zurückgezogen und durch eine Übergangslösung ersetzt hat (1. November 2018). Per Anfang 2020 soll diese abgelöst werden durch eine neue Ausgabe der Leistungs- und Honorarordnungen, die keine bausummenabhängige Honorarberechnungsmethode (Zeitaufwandmodell) mehr aufweisen wird. Näheres dazu siehe die Blogbeiträge «Aktuelle Entwicklungen im SIA-Honorarwesen (bis 2019)» und «Vom Kampf um die SIA-Honorarformel im Bauplanungsgewerbe (ab 2020)».

Wie bereits erwähnt, hat die Weko zwar etwas gegen Preisabsprachen, sie stört sich aber nicht an individuell ausgehandelten hohen Preisen von Dienstleistungen. Solche sind erlaubt.

Der SIA als Berufsverband des Bauplanungsgewerbes hat selbstverständlich auch nichts dagegen, wenn seine Mitglieder mit ihren Dienstleistungen gute Preise erzielen können. Der SIA kämpft generell für anständige Honorare und dürfte daher an jedem gut entschädigten Planungsauftrag Freude haben.

Im Fall, der in diesem Blogbeitrag besprochen wird, ist denn auch nicht der hohe Preis der Planungsleistung an und für sich anstössig. Es ist vielmehr die Begründung. Der anbietende Architekt tritt gegenüber der ahnungslosen Bauherrschaft so auf, als ob der Preis völlig normal wäre. Darauf gehen wir im nächsten Anschnitt näher ein.

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Irreführung des Bauherrn

Wie bereits erwähnt, setzt der Architekt einen mittleren Stundenansatz von 160 Fr. in die Honorarkalkulation ein, der als «Mittelansatz pro Arbeitsstunde nach KBOB» bezeichnet wird. Ich bezweifle, ob die nicht sachkundige Bauherrschaft weiss, was die KBOB ist («Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren»). Auf jeden Fall tönt diese Abkürzung seriös und vertrauenserweckend.

Die Bauherrschaft bekommt den Eindruck, dass die Honorarkalkulation mit dem KBOB-Gütesiegel quasi staatlich abgesegnet sei, und dass darum alles seine Richtigkeit habe.

In Tat und Wahrheit wird der völlig unerfahrene Bauherr übertölpelt. Der erwähnte KBOB-Mittelansatz ist nämlich nicht nur völlig veraltet, sondern bezieht sich auch auf eine ganz andere Planungsaufgabe. Für die Planung eines Einfamilienhauses ist er nicht geeignet, weil viel zu hoch. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt ein.

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Kritik zur Wahl des sogenannten «Mittelansatzes pro Arbeitsstunde nach KBOB»

Der Architekt setzt, wie bereits ausgeführt, einen sogenannten «Mittelansatz pro Arbeitsstunde nach KBOB» von 160 Fr. in die Honorarkalkulation ein. Dieses Vorgehen ist unseriös, wie ich gleich erläutern werde.

Kritik 1: Die Anwendung des «Mittelansatzes pro Arbeitsstunde nach KBOB» beruht auf einem alten Missverständnis

Den vom Architekten angewendeten mittleren Stundenansatz nach KBOB von 160 Fr. hat es tatsächlich einmal gegeben. Er hat sich aber auf eine ganz andere Aufgabenstellung bezogen als die Planung eines Einfamilienhauses. Es ist dabei primär um die Entschädigung von Planungsarbeiten für Studienaufträge (Wettbewerbe) der öffentlichen Hand gegangen. Bei solchen Arbeiten besteht das Planungsteam vorwiegend aus teuren Leuten (insbesondere hochkarätigen Entwurfsarchitekten), was auch einen entsprechend hohen mittleren Stundenansatz rechtfertigt. Die offizielle Bezeichnung des Mittelansatzes nach KBOB hat den auch wie folgt gelautet: «Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen».

Nach der Einführung des Zeitaufwandmodells im Jahr 2003 hat es unter den Planungsfirmen als Anwenderinnen der neuen Honorarformel eine grosse Unsicherheit gegeben. Unklarheit hat insbesondere beim neuen Honorarfaktor des mittleren Stundenansatzes geherrscht. In ihrer Hilflosigkeit haben die Formelanwender gierig ergriffen, was gerade herumgeboten geworden ist. Dazu hat auch der Mittelansatz nach KBOB gehört.

Der SIA hat die Anwender seiner Honorarformel bereits im Jahre 2003 darauf aufmerksam gemacht, dass der «Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen nach KBOB» nicht die richtige Grösse sei, um normale Planungsaufgaben zu kalkulieren. Dieser Wert sei viel zu hoch. Das Missverständnis über die Anwendung des Mittelansatzes nach KBOB ist also uralt. Trotzdem scheint die Erkenntnis in den letzten 16 Jahren nicht bis zum Architekten in unserer Fallstudie vorgedrungen zu sein.

Es ist in der Planungsbranche seit 2003 bekannt, dass man den von der KBOB damals genannten mittleren Stundenansatz von 160 Fr. nicht für ganz gewöhnliche Planungsaufträge anwenden darf. Nur unser Architekt weiss es nicht.

Anmerkung: Im Zuge der aktuellen Friktionen der Bauplanungsbranche mit der Weko ist die KBOB dazu übergegangen, auf die Publikation von Honorarmittelwerten zu verzichten. Den «Mittelansatz nach KBOB» gibt es heute also gar nicht mehr.

Kritik 2: Ein Mittelwert von 160 Fr. ist für gewöhnliche Architektenaufgaben zu hoch

Unabhängig von der Tatsache, dass ein «Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen» nach KBOB für private Standardaufträge gar nicht anwendbar sein kann, ist der verlangte Stundenansatz überhaupt nicht marktgerecht. Ein Mittelwert von 160 Fr. ist für normale Architektenarbeit zu hoch.

Der mittlere Stundenansatz berücksichtigt nämlich die Kostensätze aller Mitarbeitenden, die am Projekt arbeiten. Es geht also nicht nur um den Firmeninhaber, sondern auch den Praktikanten und die Zeichnerin.

Aufgrund von langjährigen Marktbeobachtungen scheint mir ein mittlerer Stundenansatz von um die 110 bis 120 Fr. realistisch zu sein. In einigen Fällen ist es etwas mehr, in anderen etwas weniger. Wenn ich diesen Wert samt Schwankungsbreite bei meinen zahlreichen Expertisen zu Honorarfragen einsetze, liege ich in der Regel nicht so schlecht.

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Was man für das Honorarwesen generell lernen kann

Man kann aus der Geschichte lernen, die ich in diesem Blogbeitrag erzähle, dass das Honorarwesen in der Bauwirtschaft nicht zu kompliziert sein darf. Sonst wird es von vielen Anwendern nicht richtig verstanden. Das kann dazu führen, dass sie sich irgendwie durchwursteln müssen.

Im vorliegenden Fall äussert sich das Durchwursteln darin, dass das anbietende Architekturbüro in der Honorarformel für den mittleren Stundenansatz einen Wert verwendet, der dafür überhaupt nicht geeignet ist. Der benutzte «Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen nach KBOB» ist nämlich für Wettbewerbe der öffentlichen Hand vorgesehen, nicht aber für die Planung von gewöhnlichen Einfamilienhäusern.

Wahrscheinlich hat das Architekturbüro in der Zeit nach 2003, als man erstmals diesen ungeeigneten und viel zu hohen mittleren Stundenansatz verwendet hat, relativ schnell gemerkt, dass man plötzlich deutlich mehr verdient als vorher. Dies hat man aber seinen leichtgläubigen Bauherren nicht unbedingt auf die Nase binden müssen. Rein formal ist die Honorarkalkulation nämlich mit dem Gütesiegel der KBOB schlüssig erschienen.

Es gibt auch Architekten, die anfänglich (also ab 2003) den «Mittelansatz pro Arbeitsstunde für Planungsgruppen nach KBOB» angewendet haben, dann aber umgeschwenkt sind. Sie haben gemerkt, dass mit der Kalkulation etwas nicht stimmt, möglicherweise auch auf Druck der Bauherren als Vertragspartner. Sie sind zwar beim KBOB-Mittelwert geblieben, weil er ihnen lieb und teuer geworden ist. Sie haben darauf aber regelmässig einen hohen Rabatt gegeben, der beispielswiese 25% ausgemacht hat. Auch sehr renommierte Architekturbüros haben teilweise dieses Vorgehen gewählt, also die Verwendung des KBOB-Mittelwerts, aber mit einem ständigen hohen Rabatt.

Was die Bauherrschaft aus der Geschichte lernen kann

Wir lernen aus der Geschichte, dass sich der Bauherr nicht darauf verlassen darf, dass der Bauplaner als sein Vertragspartner das Honorarwesen richtig begreift. Er kann daher nicht davon ausgehen, dass der angebotene Preis der Planungsleistung marktgerecht ist. Er als Bauherr kann die Preiskalkulation sowieso nicht kontrollieren, wenn man sogar annehmen muss, dass das System nicht einmal von einem Profi begriffen wird.

Dem Bauherrn kann daher nur empfohlen werden, den angebotenen Preis für die Planungsleistung zu verifizieren. Eine erste Möglichkeit dazu ist das Einholen von Konkurrenzofferten. So erhält er die Gewissheit, dass der vereinbarte Preis für die Bauplanungsleistung einigermassen marktgerecht ist.

Die andere Methode ist das Einholen einer Expertise zur Planungsofferte.

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Textgeschichte
28. Dezember 2019
Feinoptimierung des Textes; ohne inhaltliche Änderung

Datum: 31. Juli 2019.
Thema der Änderung: Übergangslösung der Honorarordnungen per 1. Nov. 2018, aufgrund einer Intervention der Weko (im Abschnitt: Darf ein Planerhonorar hoch sein?)

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Dieser Blog enthält Dutzende von Fachbeiträgen, die sich primär an Bauherrschaften richten. Sie sind gegliedert nach Sachgebieten. Die beiden wichtigsten Themenbereiche sind «Honorarfragen» und «Bauen mit einem Architekten». Benutzen Sie das Menu, um zu der Fragenkategorie zu gelangen, die Sie besonders interessiert. – Hans Röthlisberger, Bauherrenberater, Gwatt (Thun) / Schweiz


 

Ein Gedanke zu “Ein (zu) hohes Architektenhonorar

  1. Guten Tag, interessant wäre ja zu wissen, welchen Stundenansatz Sie Ihren Klienten verrechnen. Erfahrungsgemäss kann der bei Juristen nicht hoch genug sein… Freundliche Grüsse, Thomas Suter

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