Architektenarbeit aufteilen

Lesedauer ca. 3 Minuten. –


Ein Bauherr plant die Realisierung einer Wohnsiedlung mit mehreren Wohnblocks. Für die Projektierung steht ein Architekturbüro im Vordergrund, das er als fähig erachtet und mit dem er bereits gute Erfahrungen gemacht hat. Dieses Büro beschränkt sich allerdings auf die Projektierung und befasst sich nicht mit der Bauausführung (Bauleitung; Kostenwesen). Die Bauherrschaft zieht deshalb zusätzlich eine so genannte Baumanagementfirma bei, welche auf die Bauausführung spezialisiert ist.

Es stellt sich nun die Frage, wie die Planungstätigkeit der Architekten auf die beiden Partner aufgeteilt werden kann. Der Bauherr muss sich mit diesem Thema befassen, wenn er mit ihnen separate Verträge abschliesst.

Wenn jedoch der projektierende Architekt selber einen Baumanager bezieht und dadurch die gesamte Leistung anbietet, ist der Bauherr nicht betroffen von der Aufteilung der Leistungen.

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Eine Möglichkeit zur Aufteilung der Leistungen

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Weg, wie die Planungsleistungen auf den planenden resp. den ausführenden Vertragspartner aufgeteilt werden können. Im konkreten Fall beinhaltet der Leistungsanteil des planenenden Architekten (gelbe Farbe) 56 Leistungsanteile von 100, während der Baumanager (blaue Farbe) auf 44 Leistungsanteile kommt.

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Leistungstabelle gemäss SIA-Honorarordnung 102 (Architekten)
Art. 7.7 SIA 102; Ausgabe 2014 (vereinfacht)

11-3-2018_arch_arbeit_aufteilen_1

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Präzisierungen zur Aufteilung der Prozentwerte

Bei der Aufteilung der Leistungen und somit auch der Prozentwerte auf die beiden Vertragspartner gibt es immer einen gewissen Ermessensspielraum. Wir betrachten dies anhand der folgenden zwei Teilleistungen.

Vorprojekt und Kostenschätzung

Die Teilleistung «Vorprojekt und Kostenschätzung» hat ein Gewicht von 6 Prozentwerten. Im Beispiel oben bekommt der planenden Architekt 4.5 Prozentwerte und der Baumanager 1.5 Prozentwerte. Es wäre aber auch möglich, die gesamte Leistung dem Architekten zuzuordnen. Das würde bedeuten, dass in der Vorprojektphase der planende Architekt die Kostenschätzung erstellt und nicht der Baumanager. – Aus meiner Sicht ist die gewählte Lösung vorzuziehen, also dass der Baumanger schon die ersten Kostenschätzungen erstellt, da er dazu vermutlich besser qualifiziert ist als der Entwurfsarchitekt.

Gestalterische Leitung

Die gestalterische Leitung hat ein Gewicht von 6 Prozentwerten. Im Beispiel oben bekommt der planende Architekt 4 Prozentwerte und der Baumanager 2 Prozentwerte. Diese Aufteilung erscheint mir eher selten zu sein. Oft wird die gestalterische Leitung komplett als Tätigkeit des planenden Architekten betrachtet.

Gesamthaft gesehen kann der Leistungsanteil des planenenden Architekten in der Praxis somit auch etwas höher sein als die oben ausgewiesenen 56 Leistungsanteile von 100 und der Anteil des Baumanagers entsprechend tiefer als 44 Leistungsanteile.

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Hinweis zur Gesamtleitung

Bei der Aufteilung der Architektenleistung auf zwei separat beauftragte Planer muss der Gesichtspunkt der Gesamtleitung beachtet werden. Ein separater Blogbeitrag gibt Aufschluss über dieses Thema (Gesamtleitung bei aufgeteilter Architektenarbeit).


Literaturhinweis

Wer sich näher für das Honorarwesen nach SIA interessiert, sei auf folgendes Buch von mir verwiesen: Bauplanerhonorare – Ratgeber für Bauherren (2017).
Nähere Angaben zum Buch hier >>>

In diesem Buch befindet sich auch ein Beispiel über die Aufteilung von Architektenleistungen (Kapitel 11 «Architektenleistungen aufteilen»; Seite 137 ff.).


Dieser Blog enthält Dutzende von Fachbeiträgen, die sich primär an Bauherrschaften richten. Sie sind gegliedert nach Sachgebieten. Die beiden wichtigsten Themenbereiche sind «Honorarfragen» und «Bauen mit einem Architekten». Benutzen Sie das Menu, um zu der Fragenkategorie zu gelangen, die Sie besonders interessiert. – Hans Röthlisberger, Bauherrenberater, Gwatt (Thun) / Schweiz


 

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