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Das Vertragswesen in der Bauwirtschaft zeichnet sich durch eine hohe Standardisierung aus. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang vor allem die SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», welche die Basis der meisten Bauwerkverträge ist. Die Folge dieser Normierung der Vertragsbedingungen sind standardisierte Werkverträge.
Daneben gibt es aber ein grosses Feld von Werkverträgen, bei denen diese Standardisierung fehlt. Nachfolgend bezeichne ich sie als laienhafte Werkverträge. Man kann auch von handgestrickten Werkverträgen sprechen. Anzutreffen sind sie vor allem bei kleinen Gelegenheitsbauherren, die auf eigene Faust (ohne Architekt oder andere Planer) Bauarbeiten durchführen lassen.
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Professionelle Werkverträge
Werfen wir zuerst einen Blick auf die üblichen professionellen Werkverträge. Sie zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:
- Die zu erbringende Leistung des Werkunternehmers wird von professionellen Planern anhand eines standardisierten Leistungsbeschriebs (Normpositionen) beschrieben. Beispiel: Baumeisterarbeiten nach Kapitelgruppe 310 des Normpositionenkatalogs (NKP), herausgegeben von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB.
- Die Vertragsbedingungen richten sich nach der SIA-Norm 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten»).
- Für die einzelnen Arbeitsgattungen sind die arbeitsgattungsbezogenen Normen des SIA massgebend. Beispiel: SIA-Norm 342 für Sonnen- und Wetterschutzanlagen. Sie besteht aus einem technischen und einem organisatorischen Teil.
- Daneben kann es noch projektbezogene Regelungen im Vertragsdokument geben, die von den beauftragten Planern ausgearbeitet werden. Diese können umfangreich sein und sehr weit ins Detail gehen. Der Phantasie sind hier keine Grenzen gesetzt. Beispiele: Ankündigung der Fernüberwachung der Baustelle mit Kameras; Rauchverbot auf der Baustelle; Verschwiegenheitserklärung etc.
Literaturhinweis
Eine ausführliche Beschreibung des Werkvertragswesens mit Einzelunternehmern ist in meinem Buch «Mit wem baue ich? – Bauausführung aus Bauherrensicht» (2013) zu finden.
Nähere Informationen zum Buch hier >>>
Die folgenden zwei zentralen Kapitel sind als umfangreiche Leseproben verfügbar:
• Leseprobe Kapitel 4: Werkvertrag hier >>>
• Leseprobe Kapitel 5: Bauarbeiten ausschreiben und vergeben hier >>>
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Laienhafte Werkverträge
Nun zu den laienhaften Werkverträgen. Sie zeichnen sich durch Eigenschaften wie die folgenden aus:
- Der Leistungsbeschrieb ist nicht standardisiert, sondern in laienhafter Prosa abgefasst.
- Auf die SIA-Norm 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten») wird oft nicht ausdrücklich Bezug genommen.
- Arbeitsgattungsbezogene SIA-Normen werden oft nicht ausdrücklich erwähnt.
- Die projektbezogenen Regelungen sind nur rudimentär vorhanden (falls überhaupt), verfasst in Laienprosa.
Bei den laienhaften Werkverträgen gibt es zwei Typen: Werkverträge mit Bauhandwerkern und solche mit industriellen Werkunternehmern. Auf beide gegen wir nachfolgend näher ein.
Typ 1: Werkvertrag mit Bauhandwerker
- Zu den Bauhandwerkern zählen Maler, Schreiner, Elektriker, Sanitärinstallateur etc.
- Zentrales Dokument für den Werkvertrag ist das Angebot des Handwerkers. In der Regel wird dieses zwischen Bauherr und Handwerker verhandelt, wobei unter anderem über die Konditionen (Rabatt etc.) gesprochen wird. Eventuell werden die mündlichen Vereinbarungen (Rabatt, Termin etc.) noch schriftlich bestätigt, eine unterzeichnete Vertragsurkunde wird aber meistens nicht ausgefertigt.
- Oft fehlt ein Verweis auf die SIA-Norm 118 oder auf andere Allgemeine Vertragsbedingungen. Es gibt somit unter Umständen keine Vereinbarungen zu wichtigen Themen wie Bestellungsänderungen, Abnahme, Mängelrüge oder Garantie.
- Der Bauherr vertraut darauf, den Auftrag einem vertrauenswürdigen Handwerker zu erteilen, den er möglichst aus früheren Geschäftsbeziehungen kennt. Dieses Vorgehen, welches primär auf Vertrauen basiert, beinhaltet selbstverständlich erhebliche Risiken.
Typ 2: Werkvertrag mit industriellem Werkunternehmer
- Zu diesem Typ gehören Lieferanten von Heizungsanlagen, Lamellenstoren, Fenstern, Küchen etc.
- Viele Lieferanten haben vorgedruckte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Aspekte wie Zahlungswesen, Abnahme und Garantie sind darin geregelt.
- Der fertige Werkvertrag unterscheidet sich oft nicht stark vom Vertrag eines professionellen Bauplaners.
- Die Garantie z.B. kann der normalen Garantie im Bauwesen nach SIA-Norm 118 entsprechen (muss aber nicht).
Vorsichtsmassnahmen
- Es ist für den eigenplanenden Bauherrn nicht ungefährlich, Werkverträge abzuschliessen, ohne die im Bauwesen überaus wichtige SIA-Norm 118 («Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten») mit einzuschliessen. Diese umfangreiche Norm ist allerdings für Laien kaum zugänglich.
- Ein krasser Nachteil eines Werkvertrags «nach OR» (und nicht nach SIA-Norm 118) sind beispielsweise viel zu kurze Rügefristen bei Werkmängeln.
- Bei beiden oben erwähnten Vertragstypen (1) und (2) kann eine externe Prüfung (Optimierung) sinnvoll sein. Eine Optimierung des Werkvertrags kann Aspekte wie die folgenden beinhalten: Rügefrist; Garantie; Sicherheitsleistungen; Zahlungswesen etc.
Es muss aber nicht schlecht herauskommen, wenn man als Laie nur handgestrickte Werkverträge abschliesst. Unter Gelegenheitsbauherren sind sie fast der Normalfall, und in den meisten Fällen kommt es gut heraus.
Dazu ein konkretes Beispiel: Wenn man keine Garantie vereinbart (insbesondere keine nach SIA-Norm 118), heisst das nicht, dass man keine hat. Ein Werkunternehmer wird einen allfälligen Mangel vermutlich aus Kulanz beheben. Es gehört zu seinem Selbstverständnis als seriöser Handwerker, gute Arbeit zu leisten.
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Textgeschichte
7. Februar 2020
Literaturhinweis eingefügt
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