Verträge mit Fachplanern

Lesedauer ca. 5 Minuten. –


Schon mehrmals habe ich von Bauherren gehört, dass sie Offerten von Fachplanern nicht verstehen würden. Sie seien überfordert damit. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Offerte eines Fachplaners für Gebäudetechnik (Heizung/Lüftung/Klima/Sanitär HLKS) handeln.

Ich vertrete die Meinung, dass sich die Bauherrschaft auch nicht im Detail um Offerten von Fachplanern kümmern muss. Dafür ist ihr Gesamtleiter da, meistens der Architekt.

Zuerst begründe ich, wieso die Beschäftigung mit den Fachplanerofferten primär eine Aufgabe des Gesamtleiters ist. Später werfen wir noch einen Blick in eine unverständliche Fachplanerofferte.

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Beauftragung der Fachplaner als Leistung des Gesamtleiters

Normalerweise unterstützt der Architekt nicht sachkundige Bauherrschaften bei der Verpflichtung der Fachplaner (Spezialisten) wie Bauingenieur, Haustechnikplaner etc. Er holt Offerten ein, führt die Vertragsverhandlungen, bereinigt die Verträge und gibt eine Empfehlung für die Auftragserteilung ab. Alle diese Tätigkeiten sind üblich und gehören meines Erachtens zum Leistungsumfang des Gesamtleiters (Architekten).

Regelung gemäss SIA-Honorarordnung 102

Die SIA-Honorarordnung 102 äussert sich zu diesem Thema etwas zurückhaltend. Im Art 3.4 SIA 102 (2014) wird im Zusammenhang mit den Aufgaben bei der Gesamtleitung etwa gesagt, dass die Gesamtleitung die Koordination der Leistungen aller Beteiligten umfasse sowie die fachliche und organisatorische Leitung des Planerteams.

Eine weitere Aussage zu den Fachplanern findet sich bei der Teilphase Vorprojekt (Art. 4.31 SIA 102; Leistungsbereich Organisation). Dort steht, dass der Architekt (Gesamtleiter) Vorschläge abgibt zum Einsatz von Spezialisten und Beratern. Für den Aufbau der Projektorganisation ist nämlich der Gesamtleiter verantwortlich. Er ist nur dann zusätzlich zu entschädigen, wenn die Auswahl aufwendige Verfahren bedingt.

Das Einholen von einigen wenigen Offerten von Fachplanerleistungen durch den Architekten (Gesamtplaner) sowie deren weitere Behandlung bis zur Beauftragung ist aus meiner Sicht kein aufwendiges Verfahren und somit im normalen Leistungsumfang des Architekten enthalten.

Zur Arbeitsteilung zwischen Architekt und Bauherr im Detail

Die Arbeitsteilung zwischen Architekt und Bauherr im Hinblick auf die Verpflichtung der Fachplaner ist nicht viel anders als bei der Beschaffung von Werkvertragsleistungen: Der Bauherr trifft den Vergebungsentscheid und führt allenfalls vorgängig noch eine Vertragsverhandlung, um den ganzen Rest kümmert sich der Architekt.

Der Bauherr darf mit der Offerte nur in einer Erscheinungsform in Kontakt kommen, die für ihn lesbar ist. Dazu gehören der Offertvergleich und der Vergebungsantrag. Sie sind in einer Sprache verfasst, die auch der Bauherr versteht.

Man kann sich den Offertvergleich bei Werkvertragsleistungen als Vorbild nehmen. In sehr konzentrierter Form erhält der Bauherr die nötigen knappen Informationen, die ihn Interessieren. Im Vordergrund stehen der Preis und die allgemeine Leistungsfähigkeit der Bewerberfirma. Mit den Originalofferten kommt der Bauherr in der Regel gar nicht in Kontakt.

Aus meiner Sicht soll dies auch bei Fachplanerofferten so sein: Der Architekt (Gesamtleiter) wertet sie aus und erstellt einen Vergebungsantrag, die Originalofferten verbleiben bei ihm.

Koordination der Fachplanerleistungen als Kernaufgabe des Gesamtleiters

Es ist eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit des Gesamtleiters (Architekten), die notwendigen Planungsleistungen wie ein Puzzle richtig zusammenzusetzen. Die Schnittstellen zwischen den einzelnen Planungsdisziplinen müssen korrekt festgelegt sein, kein Puzzleelement darf fehlen.

Vor allem bei komplizierteren Projekten gibt es auf diesem Gebiet immer wieder Fehler, die erhebliche Kostenfolgen haben können, wofür in aller Regel der Bauherr aufkommen muss.

Speziell zu beachten ist die Fachkoordination der Gebäudetechnik und ganz besonders die Gebäudeautomation (Gebäudeleittechnik). Sogar bei grossen Projekten mit z.B. 20 Mio. Fr. Bausumme stellt man gelegentlich fest, dass nicht alles notwendige Planerwissen im Projekt eingebunden ist: ein wichtiges Puzzleteil fehlt. Es kann keineswegs am Bauherrn liegen, die Schnittstellen richtig zu definieren und allfällig fehlende Teile des Planungsknowhows zu definieren, wenn manchmal nicht einmal der Architekt als Gesamtleiter dazu in der Lage ist.

Originalofferten von Fachplanern gehören somit nicht in die Hände der Bauherrschaft.

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Einblick in eine Fachplanerofferte, die für den Bauherrn unverständlich ist

Wie oben dargelegt, sollte die Bauherrschaft mit Originalofferten von Fachplanern normalerweise nichts zu tun haben, da diese für sie weitgehend unverständlich sind. Um dies zu illustrieren, werfen wir einen Blick in eine derartige Fachplanerofferte. Es handelt sich dabei um ein Angebot eines HLKS-Planers. Es ist in einer Ingenieursprache verfasst, die von einer durchschnittlich interessierten Bauherrschaft nicht einmal in Ansätzen verstanden wird.

Die nachfolgenden Beispiele mit Textauszügen sind Belege für diese Behauptung.

Beispiel 1: Variantenstudium

In den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Angebots ist aufgeführt, dass das Planen und Ausschreiben von Varianten im Angebot nicht enthalten ist. Wie ist dies zu verstehen? Es ist eine Grundtatsache bei jeder Ingenieurleistung, dass Varianten geprüft werden.

Im konkreten Fall geht es um Heizungsplanung. Es ist anzunehmen, dass sich die Bauherrschaft hinsichtlich der Wärmeerzeugung für Varianten interessiert (fossile Energieträger; Wärmepumpen; Pellet; Sonnenkollektoren etc.). Welche Variantenstudien sind jetzt im Angebot enthalten, und welche nicht?

Beispiel 2: Nachweise

Im Angebot ist aufgeführt, dass einzelne der in der Gebäudetechnikbranche verwendeten Nachweise enthalten sind (z.B. Eingabe für die Wärmeerzeugung), andere jedoch nicht (z.B diverse Energienachweise). Kann die Bauherrschaft mit dieser Aussage etwa anfangen?

Beispiel 3: Lüftungsplanung

Im Angebot ist davon die Rede, dass die Planung einer Komfortlüftungsanlage inbegriffen ist. Fortluft von gefangenen Nasszellen sei jedoch zusätzlich zu entschädigen. Ist das ein Sachverhalt, der für die Bauherrschaft bedeutsam ist?

Beispiel 4: Fachbauleitung

Im Angebot steht, dass die Fachbauleitung gemäss Aufforderung der Bauleitung erbracht werde. Für Inhalt und Umfang der Fachbauleitung sei ein firmeninternes Merkblatt zuständig. Übrige Fachbauleitungen seien nicht enthalten.

Ich kann mir vorstellen, dass die Bauherrschaft mit diesen Aussagen zur Fachbauleitung völlig überfordert ist.

Beispiel 5: Honorarvarianten für unterschiedliche Leistungsumfänge

Im Angebot sind zwei Honorarvarianten angeben. Sie unterscheiden sich durch den Leistungsumfang. Bei der teureren Variante ist 100% Leistungsumfang enthalten, bei der billigeren nur rund 80% Leistungsumfang (leicht differenziert nach den verschiedenen Ingenieurleistungen).

Kann die Bauherrschaft beurteilen, was die Unterschiede sind? Welche Variante soll sie wählen?

Beispiel 6: Überprüfung des Leistungsverzeichnisses durch den Gesamtleiter (Architekten)

Im Angebot steht, dass der Gesamtleiter das Leistungsverzeichnis des HLKS-Planers überprüfen müsse. Ist der Gesamtleiter dazu in der Lage? Was passiert, wenn er einen Mangel im Leistungsverzeichnis nicht entdeckt? Wird am Schluss allenfalls der Bauherr zur Kasse gebeten?

Es kann kaum am Bauherrn liegen, diesen Sachverhalt kritisch zu würdigen.

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Fazit

Die Bauherrschaft soll sich nicht im Detail um Fachplanerofferten kümmern müssen. Dies ist eine Aufgabe ihres Gesamtleiters, meistens des Architekten.

Sie kann sich darauf beschränken, den Vergebungsentscheid zu fällen und allenfalls vorgängig noch eine Vertragsverhandlung zu führen.

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Dieser Blog enthält Dutzende von Fachbeiträgen, die sich primär an Bauherrschaften richten. Sie sind gegliedert nach Sachgebieten. Die beiden wichtigsten Themenbereiche sind «Honorarfragen» und «Bauen mit einem Architekten». Benutzen Sie das Menu, um zu der Fragenkategorie zu gelangen, die Sie besonders interessiert. – Hans Röthlisberger, Bauherrenberater, Gwatt (Thun) / Schweiz


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