Hier befindet sich das Inhaltsverzeichnis des Buches «Bauplanerhonorare».Neben den Kapitelüberschriften werden zusätzlich die einführenden Texte (Zusammenfassungen) zu den einzelnen Kapiteln wiedergegeben.

In das Inhaltsverzeichnis eingebettet sind Verweise auf neun ausführliche Leseproben (Buchstaben A bis J). Auch das Vorwort kann gelesen werden.

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Vorwort

zum Text des Vorworts >>>

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Teil A:
Einführung in das Honorarwesen bei Bauplanern

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Kapitel 1: Über Honorare im Dienstleistungsbereich

  • Besonderheiten des Bauplanungsgewerbes
  • Betrachtung einiger Vergleichsgruppen

Hauptthema dieses Buches sind die Honorare im Bauplanungsgewerbe. Um das vorhandene Honorierungssystem aber besser einordnen zu können, weiten wir den Blick am Anfang aus. Wir befassen uns etwas breiter mit ausgewählten Entschädigungsmodellen im Dienstleistungsbereich. Das Feld der Möglichkeiten für die finanzielle Vergütung ist relativ gross.

In einem ersten Abschnitt fragen wir uns, durch welche spezifischen Besonderheiten sich das Bauplanungsgewerbe im weiten Feld des Dienstleistungssektors auszeichnet, insbesondere im Hinblick auf die Honorierung. Folgende Eigenschaften scheinen zentral zu sein: (1) Der Wirtschaftszweig ist dominiert von Angehörigen freier Berufe, (2) die staatliche Überwachung ist schwach und (3) die Honorarordnung regelt die Entschädigung für ganze Projekte.

In einem weiteren Abschnitt betrachten wir einige andere Dienstleistungsbereiche näher, die ebenfalls von freien Berufen geprägt sind. Unser Augenmerk gilt den Grundsätzen der Honorierung. Folgende Vergleichsgruppen schauen wir genauer an: Rechtsanwälte und Notare, Ärzte, Zahnärzte und Bergführer.

Wer sich nicht für grundsätzliche Betrachtungen zum Honorarwesen und zur finanziellen Vergütung von Dienstleistungen interessiert, kann dieses Kapitel problemlos überspringen.

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Kapitel 2: Grundsätzliches zu den SIA-Honorarordnungen

  • Der SIA als Schöpfer der Normenwelt
  • SIA 102: «Allgemeine Geschäftsbedingungen» für Architekten

In diesem Kapitel befassen wir uns mit einigen grundsätzlichen Aspekten der Leistungs- und Honorarordnungen des SIA. Der SIA ist ein wichtiger Verband der Bauwirtschaft, der die Honorarordnungen seit langem herausgibt. Es stehen verwandte Ordnungen für alle wichtigen Planungsdisziplinen zur Verfügung (Architekten und Fachplaner aller Art).

In juristischer Hinsicht handelt es sich beim Planervertrag primär um einen einfachen Auftrag. Es gibt jedoch Teilbereiche der Planertätigkeit, die dem Werkvertragsrecht unterstehen (reine Projektierungstätigkeiten). Der Planervertrag ist somit ein gemischter Vertragstyp.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen Planervertrag ohne Honorarordnung abzuschliessen. Dies ist aber sehr mühsam. Die Vertragspartner müssten sich direkt auf das Obligationenrecht beziehen, die massgebliche Rechtsgrundlage für das Geschäftsleben. Nicht sachkundige Bauherren wären hier schnell überfordert.

Mit den SIA-Honorarordnungen wird es auch dem Gelegenheitsbauherrn möglich, mit seinem Bauplaner einen soliden Vertrag abzuschliessen. Im Zentrum der Betrachtung steht nachfolgend der Vertrag mit dem Architekten, normalerweise dem mit Abstand wichtigsten Planer für den Bauherrn. Die zuständige SIA-Ordnung 102 kann als «Allgemeine Geschäftsbedingungen» für den Architektenvertrag aufgefasst werden. Diese Richtlinien vereinheitlichen die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Architekten und seinem Auftraggeber. Anhand der dort aufgeführten feinmaschigen, branchenspezifischen Regelungen kann die zu erbringende Leistung zuverlässig beschrieben werden. Zudem werden leistungsfähige Methoden bereitgestellt, um das Honorar zu vereinbaren.

Die SIA-Honorarordnungen haben keine Gesetzeskraft. Die vorformulierten Bestimmungen erhalten erst Vertragsgeltung, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag übernommen werden.

Leseprobe A: Der SIA als Schöpfer der Normenwelt >>>

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Kapitel 3: Kurze Geschichte des Honorarwesens in der Bauplanung

  • Die lange Phase der festen Planertarife
  • Erste Befreiungsbewegungen aus dem Preiskartell des SIA
  • Neue Honorarordnungen im Jahr 2001
  • Kartellbehörde verbietet 2002 die traditionelle Honorarformel
  • Das Zeitaufwandmodell aus dem Jahr 2003

In diesem Kapitel befassen wir uns mit der historischen Entwicklung des Honorarwesens in der Bauplanung. Wer sich nicht speziell für die Vergangenheit interessiert, kann es überspringen, denn es wird nichts behandelt, was in einem späteren Kapitel vorausgesetzt wird.

Im Zentrum der Betrachtung steht die grosse Zäsur im Honorarwesen im Zeitraum 2001 bis 2003. Inhaltlich geht es dabei um die Abkehr von der Preisbindung hin zu einem Honorarmodell mit individuell kalkulierten Preisen.

Zuerst befassen wir uns mit der langen Phase der festen Tarife für Planerleistungen, welche die ganze Nachkriegszeit dominiert. Dann beleuchten wir die Zeit des Umbruchs, welche etwa 1990 anfängt und 2002 einen ersten Höhepunkt erreicht: In diesem Jahr verbietet die Wettbewerbskommission des Bundes (WEKO) die traditionelle Honorarformel des Kostentarifs.

Der nächste Meilenstein ist die Veröffentlichung der neuen Honorarformel des Zeitaufwandmodells durch den SIA im Jahr 2003. Die Methode zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der (aufwandbestimmenden) Baukosten nicht mehr direkt das Honorar berechnet wird, sondern lediglich ein mutmasslicher Zeitaufwand für die Planungstätigkeit. Anhand dieses statistisch ermittelten Zeitbudgets müssen die Planer die Honorare selbst vorkalkulieren.

Die neue Honorarformel ist zunächst noch mangelhaft eingestellt. Sie muss anschliessend in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren anhand von zusätzlichen statistischen Auswertungen durch den SIA justiert werden.

Leseprobe B: Das Zeitaufwandmodell aus dem Jahr 2003 >>>

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Kapitel 4: Die Planerleistungen als Basis der Honorarberechnung

  • Grundsätzliches
  • Teilphase 4.31: Vorprojekt
  • Teilphase 4.32: Bauprojekt
  • Teilphase 4.33: Bewilligungsverfahren
  • Teilphase 4.41: Ausschreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag
  • Teilphase 4.51: Ausführungsprojekt
  • Teilphase 4.52: Ausführung
  • Teilphase 4.53: Inbetriebnahme, Abschluss

Die Grundlage für die Ermittlung der Honorare sind die Leistungen, die der beauftragte Planer zu erbringen hat. Die Planerleistungen sind das zentrale Thema in diesem Kapitel. Wir beschränken uns dabei auf diejenigen der Architekten, beschrieben in der SIA-Honorarordnung 102.

Zuerst nehmen wir eine Begriffbestimmung vor. Es geht dabei um Bezeichnungen wie Leistungsbeschrieb, Leistungstabelle, Phase, Teilphase, Grundleistungen und besonders zu vereinbarende Leistungen.

Anschliessend befassen wir uns genauer mit den einzelnen Teilphasen. Es handelt sich dabei um folgende: Vorprojekt, Bauprojekt, Bewilligungsverfahren, Ausschreibung / Offertvergleich / Vergabeantrag, Ausführungsprojekt, Ausführung, Inbetriebnahme / Abschluss.

Leseprobe C: Teilphase 4.31: Vorprojekt >>>

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Kapitel 5: Aktuelle Honorarformel des Zeitaufwandmodells

  • Grundsätzliches
  • Honorarberechnung anhand eines Beispiels

In diesem Kapitel befassen wir uns mit der aktuellen Honorarformel des Zeitaufwandmodells. Anhand eines Beispiels erläutere ich den Berechnungsvorgang in drei Schritten. Zuerst wird der durchschnittliche Zeitaufwand berechnet. Dieser hängt ab von den aufwandbestimmenden Baukosten und den Honorarfaktoren p, n, q, und U. Im zweiten Schritt wird dieser Zeitaufwand korrigiert, was den auftragsspezifisch prognostizierten Zeitaufwand ergibt. Die auftragsspezifische Korrektur wird mit dem Faktor i vorgenommen, einem Produktivitätsfaktor. Im dritten Berechnungsschritt geht es schliesslich noch darum, aus dem auftragsspezifisch prognostizierten Zeitaufwand das Honorar zu ermitteln. Dazu werden die Stunden mit den Stundenansätzen multipliziert. Gesamthaft werden für die Honorarberechnung neun Faktoren benutzt.

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Kapitel 6: Honorarfaktoren

  • Faktor B: aufwandbestimmende Baukosten
  • Faktor p: Grundfaktor für den Stundenaufwand
  • Faktor n: Schwierigkeitsgrad
  • Faktor q: Leistungsanteil
  • Faktor r: Anpassungsfaktor
  • Faktor U: Faktor für Umbau, Unterhalt, Denkmalpflege
  • Faktor i: Teamfaktor
  • Faktor s: Sonderleistungen
  • Faktor h: Stundenansatz

In diesem Kapitel werden die neun Honorarfaktoren, die wir im letzten Kapitel über die Honorarformel bereits angetroffen haben, näher erläutert: B, p, n. q, r, U, i, s und h.

Beim Faktor B geht es um die aufwandbestimmenden Baukosten. Der Grundfaktor p für den Stundenaufwand ist ein statistischer Faktor. Er wird vom SIA aufgrund von statistischen Auswertungen erhoben und periodisch aktualisiert. Mit dem Faktor n wird der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe berücksichtigt. Gegenstand des Leistungsanteils q ist der Umfang der zu erbringenden Leistungen, basierend auf einer standardisierten Leistungstabelle. Der Anpassungsfaktor r steht zur Verfügung, wenn das Honorar aufgrund besonderer Umstände angepasst werden soll (z.B. bei Erschwernissen der Realisierung). Mit dem neuen Faktor U werden Mehraufwendungen berücksichtigt für Umbau, Unterhalt und Denkmalpflege. Der Teamfaktor i wird verwendet, um die spezifische Produktivität des vorgesehenen Planerteams zu berücksichtigen. Der Faktor s für Sonderleistungen dient dazu, besonders hochwertige Planerleistungen bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen. Beim Stundenansatz h schliesslich handelt es sich um den Preis der Arbeitsstunde. Er kann differenziert nach Qualifikationskategorien vereinbart werden, es ist aber auch ein mittlerer Stundenansatz möglich.

Bei den nachfolgenden Erläuterungen zu den Honorarfaktoren beziehen wir uns auf die Verhältnisse bei den Architekten (SIA-Honorarordnung 102). Zudem beschränken wir uns auf die wichtigsten Aspekte. Für den konkreten Anwendungsfall ist es unbedingt angezeigt, die aktuelle Ausgabe der Honorarordnung zu konsultieren (zurzeit Ausgabe 2014).

Leseprobe D: Faktor i: Teamfaktor >>>

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Kapitel 7: Allgemeine Vertragsbedingungen

  • Grundsätzliches
  • Treuepflicht
  • Vertretung des Auftraggebers
  • Rechenschaftsablegung und Unterlagen
  • Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
  • WeisungenNutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten
  • Haftung des Beauftragten
  • Rügefristen
  • Vorzeitige Beendigung des Vertrags
  • Literaturhinweis (AVB der KBOB)

In diesem Kapitel werfen wir einen Blick auf die «Allgemeinen Vertragsbedingungen». Es handelt sich dabei um Artikel 1 der SIA-Honorarordnungen 102 ff. Sie stellen die juristische Basis für die Planerverträge dar und sind bei jedem Planungsgebiet gleich (Architektur, Bauingenieurwesen etc.).

Von den 36 Einzelbedingungen greifen wir neun heraus und betrachten sie etwas genauer. Um die Rechte und Pflichten des Beauftragten (Architekten) geht es in vier Punkten (Treuepflicht, Vertretung des Auftraggebers, Rechenschaftsablegung und Unterlagen, Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung). Rechte und Pflichten des Auftraggebers (Bauherrn) werden anhand von zwei ausgewählten Aspekten thematisiert (Weisungen, Nutzung von Arbeitsergebnissen des Beauftragten). In drei weiteren Sachgebieten geht es um Haftung, Rügefristen sowie die vorzeitige Beendigung des Vertrags.

Es ist zu empfehlen, dass sich die Bauherrschaft die Allgemeinen Vertragsbedingungen vom Vertragspartner, also dem Bauplaner, erläutern lässt. Dieser soll speziell die Punkte herausgreifen, die für den nicht sachkundigen Bauherrn ungewöhnlich sind und sich negativ auf ihn auswirken könnten. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.

Am Kapitelende gebe ich einen Hinweis darauf, wie die öffentlichen Bauherrschaften (KBOB) die Allgemeinen Vertragsbedingungen handhaben.

Leseprobe E: Vertretung des Auftraggebers >>>

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Kapitel 8: Vertragsfragen

  • Grundsätzliches
  • Vorfrage nach der Vertragsgrundlage
  • Vertragstyp – Einzel- oder Gesamtbeauftragung?
  • Projektdefinition
  • Vertragsbestandteile
  • Leistungen des Beauftragten
  • Vergütung
  • Genauigkeit der Kosteninformationen
  • Versicherung und Haftung
  • Projektorganisation
  • Stellvertretung und Vollmacht
  • Vertragsbeilage mit besonderen Vereinbarungen

In Kapitel 8 befassen wir uns näher mit dem Planervertrag. Ich beziehe mich dabei auf den Mustervertrag SIA 1001/1 Planer-/Bauleitungsvertrag (Ausgabe 2014).

Zuerst widmen wir uns zwei Grundsatzfragen. Bei der ersten geht es um die Vertragsgrundlage: Soll der standardisierte SIA-Mustervertrag verwendet werden oder eine individuelle, selbst erstellte Vertragsvorlage? Bei der zweiten geht es um den Vertragstyp: Wodurch unterscheiden sich Einzel- und Gesamtbeauftragung und welches sind die Kriterien zur Wahl?

Anschliessend gehe ich auf ausgewählte Teile des SIA-Mustervertrags ein. Wir befassen uns mit folgenden Sachgebieten: Projektdefinition, Vertragsbestandteile, Vergütung, Genauigkeit der Kosteninformation, Versicherung und Haftung, Projektorganisation, Vertretung und Vollmacht. Besonders ausführlich behandle ich das Thema der Leistungen des Beauftragten.

Leseprobe F: Vertragstyp – Einzel- oder Gesamtbeauftragung? >>>

Leseprobe G: Genauigkeit der Kosteninformationen >>>

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Kapitel 9: Bilanz zur aktuellen Honorarformel

Der grosse Umbruch im Honorarwesen des Bauplanungsgewerbes ist im Zeitraum 2002–03 erfolgt. Um diese Zeit hat die Wettbewerbsbehörde WEKO interveniert und der traditionelle Kostentarif ist durch das Zeitaufwandmodell ersetzt worden. Mit gebührendem zeitlichem Abstand soll hier nun eine Bilanz gezogen werden. Was haben die Neuerungen gebracht?

Wir stellen uns folgende sechs Fragen: Gibt es im revidierten Honorarwesen keine Preisabsprachen mehr? Was hat sich für die Planer bei der Honorarkalkulation geändert? Wie anwenderfreundlich ist die heutige Honorarformel? Benötigt der Bauherr für Planerangebote Konkurrenz? Sind die heutigen Honorare zu tief? Braucht es überhaupt eine Honorarformel? – Die nachfolgende Einschätzung ist selbstverständlich subjektiv und enthält spekulative Komponenten.

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Teil B:
Beispiele und Spezialfragen

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Im Teil A haben wir uns mit den Grundlagen des Honorarwesens im Bauplanungsgewerbe auseinander gesetzt. Im Teil B wollen wir nun anhand von fünf Fallstudien (Kapitel 10 bis 14) Anwendungen in der Praxis genauer betrachten.

Die Honorarsummen in den Beispielen beruhen auf Marktbeobachtungen. Es sind Werte, die man im freien Markt antrifft. In den allermeisten Fällen bin ich nicht an den Verhandlungen zu den Planerverträgen beteiligt gewesen. Dies betrifft insbesondere die Fallstudie zu einem grösseren Projekt in Kapitel 10 sowie die Honorarrichtwerte zu Einfamilienhäusern in Kapitel 12.

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Kapitel 10: Planerhonorare bei einem grösseren Projekt

  • Ausgangslage, Aufgabenstellung
  • Erste Projektphase: Vorprojekt, Bauprojekt, KV
  • Berechnung Architektenhonorar
  • Honorare der Fachplaner
  • Einige Verhältniszahlen zu den Honoraren

In dieser Fallstudie gehen wir auf die Planerhonorare bei einem grösseren Bauvorhaben ein. Nach der Darstellung der Ausgangslage beschreibe ich zunächst die erste Projektphase (vom Vorprojekt bis zum Kostenvoranschlag). Sie weist die Besonderheit auf, dass der Planer am Risiko eines Projektabbruchs beteiligt ist: Er erhält in diesem Fall nicht das volle Honorar.

Anschliessend erläutere ich ausführlich die Berechnung des Architektenhonorars und gehe dabei auf die einzelnen Honorarfaktoren ein. Im konkreten Fall wird die definitive Höhe des Honorars erst zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags ermittelt. Vorher werden lediglich einige wichtige Honorarfaktoren festgelegt.

In einem weiteren Abschnitt betrachten wir die Honorare der Fachplaner. Abgeschlossen wird die erste Fallstudie mit der Diskussion einiger Verhältniszahlen zu den Planerhonoraren (Verhältnis der Teilhonorare unter sich sowie in Bezug auf die Anlagekosten).

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Kapitel 11: Architektenleistungen aufteilen

  • Ausgangslage, Aufgabenstellung
  • Varianten der Beauftragung

Die Architektenarbeit besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Teilen, der Projektierung und der Bauausführung. Es stellt sich relativ häufig das Problem, dass man die beiden Leistungsbereiche auf zwei Firmen aufteilen muss. Auf der einen Seite gibt es dann den projektierenden Architekten, auf der anderen die ausführungsbezogenen Fachleute für Bauleitung und Kostenwesen.

In diesem Kapitel gehen wir der Frage nach, wie man die Aufteilung vornehmen kann und welche Gesichtspunkte dabei zu beachten sind. Für den Bei¬zug gibt es zwei Möglichkeiten: Der projektierende Architekt kann den ausführungsbezogenen Spezialisten (Baumanager) selbst beauftragen. Es ist aber auch möglich, dass die Bauherrschaft den Baumanager direkt beauftragt und somit separate Verträge für Bauplanung und Bauausführung abschliesst.

Zwei wichtige Kriterien, die bei Wahl und Ausgestaltung der Lösung zu berücksichtigen sind, betreffen die Planungshaftung und die Gesamtleitung.

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Kapitel 12: Honorarfragen bei Einfamilienhäusern

  • (Zu) viele Steuerungselemente für die Honorargestaltung
  • Honorarrichtwerte – Einfachheit ist alles
  • Honorare von Fachplanern

In diesem Kapitel befassen wir uns mit einer der wohl häufigsten Bauaufgaben überhaupt, dem Einfamilienhaus und vergleichbaren Projekten (Doppeleinfamilienhaus etc.). Die obere Grenze der Projektgrösse dürfte etwa bei Anlagekosten (ohne Land) von 2 bis 2.5 Mio. Fr. liegen. Ziel der Darstellung ist es, der interessierten Leserschaft Anhaltspunkte dafür zu geben, in welcher Grössenordnung sich das Architektenhonorar bewegt.

Bei dieser Art von Bauaufgabe gehen wir anders an das Thema der Honorierung heran als im übrigen Teil des Buches. Wir nehmen nämlich Abstand von der Honorarformel. Sie spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Der Hauptgrund dafür ist eine häufig unsachgemässe Anwendung der Honorarformel in der Praxis. Dies zeigt sich etwa darin, dass offen ausgewiesene Rabatte gewährt werden. (Sinnvoller wäre, die Höhe des Honorars mit den diversen Honorarfaktoren wie Schwierigkeitsgrad n, Teamfaktor i oder Stundenansatz h zu bestimmen, wofür sie auch vorgesehen sind.) Eine andere Erscheinungsform sind falsche Berechnungen von zentralen Honorarfaktoren wie dem Leistungsanteil q oder den aufwandbestimmenden Baukosten B.

Bei Einfamilienhäusern und ähnlichen Bauaufgaben muss das Thema der Honorierung deshalb so einfach wie möglich dargestellt werden. Es macht keinen Sinn, auf die Vielzahl der Honorarfaktoren einzugehen. Wir beschränken uns darum auf eine einzige Kenngrösse, und zwar das Verhältnis zwischen Architektenhonorar und aufwandbestimmenden Baukosten.

Die Angaben zu den Honorarrichtwerten beruhen auf meinen Beobachtungen in der Praxis. Die Richtwerte haben nur den Zweck, der Bauherrschaft Anhaltspunkte dafür zu geben, mit welcher Honorarhöhe sie etwa rechnen muss. Sie sollte in der Lage zu beurteilen, ob das Honorar eher hoch oder eher tief ist. Diese Kostenangaben sind aber nicht das Instrument dafür, um primär die Honorare zu drücken.

Leseprobe H: (Zu) viele Steuerungselemente für die Honorargestaltung >>>

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Kapitel 13: Wiederholung von Bauten

  • Grundsätzliches
  • Aufgabenstellung
  • Gesamtauftrag in Teilaufträge aufteilen

In diesem Kapitel befassen wir uns mit Bauten, die wiederholt ausgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel identische Wohnblocks. In der SIA-Honorar¬ordnung 102 wird dazu lediglich gesagt, dass in einem solchen Fall das Honorar reduziert werden solle. Über den Umfang erfährt man aber nichts.

Der Wiederholungsrabatt kann am ehesten berechnet werden, indem der gesamte Planerauftrag gedanklich in drei Teilaufträge unterteilt wird. Drei verschiedene Architekten erhalten je einen Teilauftrag. Es handelt sich dabei um (1) Projektierung, (2) KV / Ausschreibung / Ausführungsplanung und (3) Ausführung. Für jeden Teilauftrag wird untersucht, welchen Einfluss der Repetitionseffekt auf den Zeitaufwand und somit das Honorar hat.

Beim Teilauftrag 1 (Projektierung) spielt der Repetitionseffekt praktisch keine Rolle. Beim Teilauftrag 2 (KV / Ausschreibung / Ausführungsprojekt) jedoch ist die Vereinfachung aufgrund der Wiederholung gross. Besonders eindrücklich zeigt sie sich bei den Ausführungsplänen. Beim Teilauftrag 3 (Ausführung) wiederum ist nur eine geringe Vereinfachung zu erwarten.

Wenn wir die drei Teilaufträge wieder zusammenlegen und einen einzigen daraus machen, können wir den Wiederholungsfaktor berechnen. In der konkreten Fallstudie kommen wir auf einen Wert von 74%.

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Kapitel 14: Bonusvereinbarungen

  • Verpönter Bonus
  • Grundvarianten für Bonuskonzepte
  • Konzeption des Bonussystems
  • Aspekte der Anwendung

Im letzten Kapitel befassen wir uns mit einem meiner Lieblingsthemen: dem Bonusmodell für kostenbewusstes Handeln in der Bauplanung. Dafür gibt es keinen Mustervertrag vom SIA. Man kommt also nicht darum herum, selbst ein Bonussystem zu konzipieren, was in der Praxis aber nicht so einfach ist.

Es gibt zwei Grundvarianten von Bonuskonzepten. Bei der ersten wird der ganze Projektablauf in die Bonusberechnung einbezogen, vom Entwurf bis zur Bauausführung. Bei der zweiten geht es nur um die Bauausführung, wo der Hebeleffekt zur Beeinflussung der Kosten geringer ist. Allerdings ist die zweite Variante viel einfacher in der Anwendung, weshalb wir nur diese besprechen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Planer einen Bonus erhalten, wenn sie während der Bauausführung den Kostenvoranschlag (KV) unterschreiten können.

Bei der Konzeption eines Bonussystems wird zuerst festgelegt, ob nur der Architekt einbezogen wird oder noch weitere Planer. Dann wird die bonusberechtigte Bausumme definiert, allenfalls gegliedert nach Planer. Beim Bonusmodell ist genau zu klären, was eine Einsparung ist. Es ist zum Beispiel nicht zulässig, dass der Planer dadurch die Kosten senkt, indem der die vereinbarten Anforderungen gemäss Baubeschrieb unterschreitet, ohne dazu das Einverständnis der Bauherrschaft einzuholen. Im Weiteren ist zu regeln, wie die bonusrelevante Summe aktualisiert wird, wenn es Projektänderungen gibt. Wenn der Bauherr mehr bestellt, darf dies nicht zu Lasten des Bonus des Planers gehen. Am besten ist es, wenn man sich den Mechanismus der Bonusberechnung anhand von realitätsnahen Beispielen veranschaulicht. Schliesslich gilt es noch zu vereinbaren, welchen Anteil der Kostenunterschreitung der Planer als Bonus bekommt.

Leseprobe J: Verpönter Bonus >>>

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