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Das Thema der Garantie wird im Bauwesen anders gehandhabt als im Gesetz (Obligationenrecht), aber auch anders als in weiten Teilen der produzierenden Industrie. Die Alltagserfahrung über Garantie nützt uns also beim Bauen nicht so viel.
Wie viele andere Vertragsbedingungen auch ist die Garantie geregelt in der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Zwei Faktoren sind für die Garantie nach SIA-Norm 118 prägend: erstens ist die Rügefrist mit zwei Jahren relativ lang, und zweitens bekommt der Besteller als Beleg für die Garantie nicht bloss ein Papier, sondern eine Sicherheit eines Finanzinstituts.
Abnahme, Garantiefrist, Rügefrist
Unter der Garantie eines Unternehmers ist die Verpflichtung zu verstehen, Mängel am ausgeführten Werk während der Garantiefrist zu beheben. Nach SIA-Norm 118 dauert die Garantie zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.
Im Unterschied zum Obligationenrecht müssen Mängel nach der Entdeckung nicht sofort gerügt werden, sofern sie keinen weiteren Schaden verursachen. In der Praxis werden Mängel meist an zwei klar definierten Zeitpunkten im Projektablauf erhoben und gerügt. Der erste Zeitpunkt ist die Übergabe des Bauwerks von der Bauleitung an die Bauherrschaft, der zweite die so genannte Schlussabnahme (letzte Kontrolle hinsichtlich Mängel vor Ablauf der Rügefrist zwei Jahre ab Abnahme).
Garantieschein
Der Bauherr bekommt nach SIA-Norm 118 für die Garantiezusage des Werkunternehmers nicht nur ein Papier, sondern im Normalfall eine Sicherheit. Konkret handelt es sich dabei um eine Solidarbürgschaft eines Finanzinstituts. Mit ihr erhält die Bauherrschaft die Gewissheit, dass für Mängel auch dann gehaftet wird, wenn der Unternehmer Konkurs geht oder stirbt. Die Sicherheitsleistung in Form der Solidarbürgschaft wird im Baualltag oft als «Garantieschein» bezeichnet.
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Literaturhinweis
Dieser Text basiert auf einer umfassenderen Darstellung des Themas der Garantie in meinem Buch «Mit wem baue ich? – Bauausführung aus Bauherrensicht» (Jahr 2013). Siehe dazu den Abschnitt 4.2 J «Garantiefrist, Garantieschein, verdeckte Mängel» ab Seite 163.
Der genannte Abschnitt 4.2 J zur Garantie ist als Leseprobe verfügbar, und zwar hier >>>
Näheres zum Buch hier >>>
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